Einrichtungsgegenstände – doppelte Haushaltsführung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.03.2017 (13 K 1216/16 entschieden, dass bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den notwendigen Hausrat nicht unter den Höchstbetrag von 1.000,00 € monatlich (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) fallen.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum