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Richter stärken Studenten den Rücken

Bei einem dualen Studium – bestehend aus Berufsausbildung und Studium – liegt eine einheitliche Erstausbildung beziehungsweise ein Erststudium vor, das erst mit Erlangen des akademischen Grades beendet wird. Das stellten die Richter aus Nordrhein-Westfalen in ihrem Urteil fest. Es spielt dabei keine Rolle, „ob die studienbegleitende Berufsausbildung regelmäßig oder auch zufällig vor Abschluss des Studiums abgeschlossen wird“.

Studenten eines dualen Studiengangs steht während des gesamten, dreijährigen Studiums Kindergeld zu – unabhängig davon, ob in das Studium ein beruflicher Abschluss integriert ist oder nicht. Erst, wenn die Studenten ihren Bachelor-Abschluss in der Tasche haben, endet das Studium.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Hamburg > Ruhrgebiet

Heimunterbringung – Haushaltsersparnis

Der BFH hat sich mit Urteil vom 04.10.2017 (VI R 22/16) zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim und zum Ansatz einer Haushaltsersparnis für beide Ehegatten geäußert.

Haushaltsersparnis – In dem Urteil  kamen die Richter zu der Ansicht, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht kommen, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen.

Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.

Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen zu schätzen.

Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Für weiterführende Detailfragen zu dieser Thematik, sprechen Sie uns gerne an.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick

Festsetzungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 04.10.2017 (VI R 53/15) zu den steuerlichen Folgen einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung und zur  Verjährungsfrist geäußert.

In diesem Urteil zur Verjährungsfrist kamen die Richter zu der Ansicht, dass, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert, er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich mit der Folge verpflichtet sei, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet.

Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehen der Steuer folgt.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird auch dann begründet, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auffordert, eine Steuererklärung abzugeben.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der optimalen Abwicklung Ihrer Verpflichtungen, sprechen Sie uns gerne an.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick

Berufspokerspieler – Umsatzsteuer

Ein Berufspokerspieler unterliegt nach Ansicht des BFH (Urteil vom 30.08.2017; XI R 37/14) nicht der Umsatzsteuer, soweit er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und dafür ausschließlich im Erfolgsfall Preisgelder oder Spielgewinne erhält.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum

Aufwand für Geburtstagsfeier

Aufwendungen eines Geschäftsführers für eine Geburtstagsfeier in der Werkstatthalle des Arbeitgebers an einem Freitagnachmittag, an dem nur Kollegen und Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrates teilnahmen, können Werbungskosten sein (BFH, 10.11.2016, VI R 96/13).

TRANSIT – Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum

Private Vermögensverwaltung

Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 28.09.2017 (IV R 50/15) zum Überschreiten der Einstufung einer privater Vermögensverwaltung und zur Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist geäußert (private Vermögensverwaltung).

Die Richter stellten in dem Urteil dar, dass die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt sei, sondern gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter gilt.

Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.

Bei weiterführenden Fragen zur steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vermögensverwaltungen, sprechen Sie uns gerne an.

TRANSIT – Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum

Einrichtungsgegenstände – doppelte Haushaltsführung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.03.2017 (13 K 1216/16 entschieden, dass bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den notwendigen Hausrat nicht unter den Höchstbetrag von 1.000,00 € monatlich (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) fallen.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum

Unterhaltsaufwendungen an Lebensgefährten

Der BFH ist mit Urteil vom 09.03.2017 (VI R 16/16) der Meinung, dass Unterhaltsaufwendungen für die beim Steuerpflichtigen wohnhafte Lebensgefährtin , der wegen der Haushaltsgemeinschaft Sozialleistungen verwehrt bleiben, nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum

Elektrofahrrad Überlassung an Arbeitnehmer

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.11.2017 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer geäußert.

In dem Schreiben wurden die vorkommenden Vertragsgestaltungen zum sog. Elektrofahrrad Leasing dargestellt und wie diese lohnsteuerlich zu behandeln sind. Dabei werden regelmäßig folgende Verträge abgeschlossen:

  1. ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  2. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
  3. ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
  4. eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasing-geber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Daher führt hier sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten zu einem geldwerten Vor-teil beim Arbeitnehmer.

Haben Sie weiterführende Detailfragen zu dieser Thematik, sprechen Sie ins gerne an.

TRANSIT –  Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum